Allgemeine Geschäftsbedingungen Events

Allgemeine Geschäftsbedingungen Events
CTS – Congrès, Tourisme et Sport SA

Im vorliegenden Dokument werden die allgemeinen Mietbedingungen des Saalgeschäfts der CTS – Congrès, Tourisme et Sport SA (CTS) für die Objekte Tissot Arena Biel, Kongresshaus Biel, Volkshaus Biel, Strandbad Biel sowie Casinoplatz Biel gegenüber dem Veranstalter geregelt.

 

Vertragsabschluss

Die CTS mit Sitz an der Zentralstrasse 60, 2502 Biel-Bienne ist die Betreibergesellschaft der Tissot Arena, des Kongresshauses Biel, des Volkhauses Biel, des Strandbads Biel sowie des Casinoplatz Biel.

Die temporäre Nutzung der Räume und Flächen der CTS bedürfen eines schriftlichen Veranstaltungsvertrags zwischen der CTS und dem Veranstalter. Eine Buchungsbestätigung und/oder Reservation gilt nicht als Veranstaltungsvertrag.

Die Unter- oder Weitervermietung der vermieteten Flächen und Räume bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der CTS.

Soweit die Regelungen im Veranstaltungsvertrag von jenen in der vorliegenden AGB abweichen, gelten die Bestimmungen im Veranstaltungsvertrag. Die vorliegenden AGB sind in jedem Fall integrierender Bestandteil des Veranstaltungsvertrags.

 

Nutzungsdauer

Die CTS überlässt dem Veranstalter die im Veranstaltungsvertrag abschliessend aufgeführten Räume und Flächen zur Durchführung der im Veranstaltungsvertrag umschriebenen Veranstaltung zur temporären Miete.

Eine Überschreitung der vereinbarten Nutzungsdauer bedarf einer vorgängigen schriftlichen Zustimmung der CTS. Der Veranstalter trägt mit einer Überschreitung verbundenen Kosten.

Bei einer Unterschreitung der im Veranstaltungsvertrag vereinbarten Nutzungsdauer bleibt der vollumfängliche, im Vertrag festgelegte Betrag, durch den Veranstalter geschuldet.

Mit der Unterzeichnung einer Veranstaltungsvertrags entsteht kein unbefristetes Mietverhältnis, selbst wenn die Parteien das Vertragsverhältnis stillschweigend fortsetzen. Das Recht zur Benutzung der Räume und Flächen ist insbesondere kein Dauerschuldverhältnis im Sinne des Mietrechts (Art. 253 ff. OR). Dem Veranstalter steht lediglich an den vereinbarten Terminen, gemäss Veranstaltungsvertrag, ein temporäres und limitiertes Nutzungsrecht an den definierten Räumen und Flächen zu.

 

Zahlungsbedingungen

Die Höhe der Nutzungs- und Mietgebühr sowie allfälliger Zusatzleistungen der CTS werden im Veranstaltungsvertrag und in einer allfälligen Detailkalkulation geregelt. Die CTS ist in jedem Fall berechtigt, eine Anzahlung oder eine Vorauszahlung zu verlangen. Macht die CTS von dem oben erwähnten Recht nicht Gebrauch, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Die CTS ist berechtigt, eine Kaution in der Höhe von bis zu CHF 10’000.00 als Garantie für Wiederherstellungskosten zu verlangen.

 

Annullation

Im Kongresshaus, Volkshaus und auf dem Casinoplatz

Bei Annullierungen sind folgende Annullierungskosten geschuldet:

  • Kostenfrei bis 91 Tage vor Mietbeginn
  • 50 % der vertraglichen Mietkosten bei Annullierung von 61 bis 90 Tage vor Mietbeginn
  • 80 % der vertraglichen Mietkosten bei Annullierung von 31 bis 60 Tage vor Mietbeginn
  • 100 % der vertraglichen Mietkosten bei Annullierung von 0 bis 30 Tage vor Mietbeginn

In der Tissot Arena und im Strandbad

Bei Annullierungen sind folgende Annullierungskosten geschuldet:

  • Kostenfrei bis 181 Tage vor Mietbeginn
  • 50 % der vertraglichen Mietkosten bei Annullierung von 121 bis 180 Tage vor Mietbeginn
  • 80 % der vertraglichen Mietkosten bei Annullierung von 31 bis 120 Tage vor Mietbeginn
  • 100 % der vertraglichen Mietkosten bei Annullierung von 0 bis 30 Tage vor Mietbeginn

Wird nach einer Annullierung ein neuer Veranstalter für den gleichen Umfang und die gleiche Veranstaltungsdauer gefunden – reduzieren sich die Annullierungskosten auf 20%.

Falls durch eine Annullation Kosten für Dienstleistungen Dritter, die über die CTS gebucht wurden, entstehen, sind diese durch den Veranstalter zu 100% geschuldet. Sämtliche bereits durch die CTS erbrachten Leistungen und die damit verbundenen Auslagen sind vollumfänglich durch den Veranstalter geschuldet.

 

Übernahme und Rückgabe des Vertragsgegenstands

Alle gemieteten Räumlichkeiten und Flächen sowie die sich darin befindenden Einrichtungen und Installationen müssen der CTS im übernommenen Zustand zurückgegeben werden. Der Veranstalter hat der CTS bei der Übernahme des Vertragsgegenstands vor der Veranstaltung sämtliche allenfalls bestehenden Mängel umgehend schriftlich zu melden.

In sämtlichen Räumen und auf allen Flächen ist der Einsatz von Material, das nicht rückstandlos entfernt werden kann, untersagt. Die Kosten zur vollständigen Entfernung allfälliger Rückstände gehen zu Lasten des Veranstalters. Die CTS ist berechtigt, Reinigungsarbeiten, die über das übliche Mass – gemäss Preisliste, Absatz Reinigung – hinausgehen, dem Veranstalter zusätzlich zum Mietzins in Rechnung zu stellen. Für die Entsorgung des vom Veranstalter oder seinen Partnern mitgebrachten Materials ist dieser selbst verantwortlich. Zurückgelassenes Material wird von der CTS entsorgt und die Entsorgungskosten sind vom Veranstalter zum marktüblichen Tarif zu bezahlen.

Beschädigungen am Vertragsgegenstand werden durch den Veranstalter oder die CTS innert Wochenfrist nach Beendigung der Veranstaltung gemeldet. Die CTS behebt Mängel soweit möglich selbst oder lässt sie durch ihre Vertragslieferanten beheben. Die entsprechenden Kosten sind durch den Veranstalter zu tragen.

Für bauliche Massnahmen oder Anpassungen an der Infrastruktur bedarf es einer vorgängigen schriftlichen Zustimmung der CTS. Allfällige diesbezügliche behördliche Bewilligungen sind direkt vom Veranstalter einzuholen, wobei eine Vorlaufzeit von 10 Wochen einzuhalten ist.

 

Restauration / Gastronomie

Sämtliche in den gemieteten Räumlichkeiten und Flächen konsumierten Speisen und Getränke sind vom hauseigenen Gastropartner zu beziehen. Ausnahmen sind von der CTS und dem Gastropartner vorgängig schriftlich zu genehmigen.

Im Falle einer solchen Genehmigung wechseln die Verantwortlichkeiten. Wird die gastgewerbliche Verantwortung für einen speziellen Anlass von einer anderen Person übernommen, hat sie dafür mindestens 14 Tage im Voraus ein Gesuch für eine Festwirtschaftsbewilligung bei der Gewerbepolizei einzureichen. Der externe Festwirt ist auf das bestehende Konzept und die Auflagen in dieser Bewilligung aufmerksam zu machen. Die Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters.

Exklusive Gastropartner:

  • Tissot Arena: HC Bienne Gastro SA, Boulevard des Sports 18, 2504 Biel-Bienne
    Tel. +41 32 530 94 94, gastro@tissotarena.ch
  • Kongresshaus: Eldora SA, Zentralstrasse 60, Postfach 349, 2502 Biel-Bienne
    Tel. +41 32 329 19 60, kongresshaus@eldora.ch
  • Volkshaus: Restaurant Brasserie Rotonde, Bahnhofstrasse 11, 2502 Biel-Bienne
    Tel. +41 32 323 342 33, rotonde@stadthausag.ch

Eine gesonderte Regelung, nach saisonalen Ausnahmen, gilt für den Gastropartner:

  • Strandbad Biel: Deluxe Street Food GmbH, Hauptstrasse 185, 2552 Orpund
    Tel. +41 79 886 38 57, info@deluxestreetfood.ch

 

Technische Dienstleistungen / Veranstaltungstechnik

Aus Qualitäts- und Sicherheitsgründen sind die Vergaben sämtlicher in den gemieteten Räumlichkeiten und Flächen benötigten technischen Dienstleistungen in Absprache mit der CTS zu evaluieren. Anschlüsse für Strom, Wasser, Gas und andere technische Installationen müssen zwingend über die CTS bezogen werden. Zusätzliche Installationen von Wasser- und Energieanschlüssen sowie der damit verbundene Verbrauch werden dem Veranstalter nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Die CTS behält sich vor, jederzeit Dienstleistungen zu bezeichnen, die zwingend über die CTS oder ihre Vertragspartner bezogen werden müssen. Wird eine Dienstleistung, im Speziellen die Veranstaltungstechnik, nicht über einen Vertragspartner der CTS bezogen, schuldet der Veranstalter der CTS eine Aufwandsentschädigung von 10% des vollumfänglichen Auftragsvolumens eines jeden Auftrags. Dieses ist transparent auszuweisen.

Technischer Partner für Veranstaltungstechnik aller Objekte:

  • Dorier Group/Bern Office, Burrirain 56, 2575 Täuffelen

 

Merchandising

Das Recht zum Verkauf von Artikeln im Perimeter der Räume und Flächen, die im Veranstaltungsvertrag aufgeführt sind, liegt bei der CTS. Plant der Veranstalter den Verkauf von Waren, hat er der CTS spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein Konzept einzureichen.

Die Abgabe von Gadgets, Werbeartikeln und Informationsmaterial ist vorgängig mit der CTS abzusprechen und durch diese zu genehmigen. Entstehen durch eine solche Abgabe Mehrkosten (insbesondere Reinigung, Abfallentsorgung usw.), werden diese dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

 

Bewilligungen, Urheberrechte, Quellensteuer

Der Veranstalter hat auf eigene Kosten alle erforderlichen kantonalen oder städtischen Bewilligungen (Tombola, Lotto, kommerzielle Ausstellungen usw.) selbst einzuholen. Diesbezügliche Auskünfte können bei der Gewerbepolizei Biel eingeholt werden.

Der Veranstalter hat bei Musikdarbietungen aller Art wie Konzerte, Tanzvorstellungen, Unterhaltungsabende, u.a. die urheberrechtlichen Vorschriften der SUISA einzuhalten. Diesbezügliche Auskünfte können unter www.suisa.ch eingeholt werden.

Ausländische Künstler rechnen die Quellensteuer direkt mit der Steuerverwaltung Biel/Bienne (0848 844 411) ab.

 

Sicherheitsdienst

Die CTS entscheidet in Absprache mit dem Veranstalter über den notwendigen Sicherheitsdienst. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters.

Sicherheitspartner aller Objekte:

  • bdg Sicherheitsdienst AG, Salzhausstrasse 5, 2503 Biel, 032 396 32 04

 

Brandschutz

Der Veranstalter ist verpflichtet, die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der einschlägigen Brandschutzauflagen zu berücksichtigen. Sämtliches Mobiliar und Dekorationsmaterial muss aus schwer entflammbarem Material bestehen. Die lokale Feuerpolizei ist berechtigt, dies vor der Veranstaltung zu prüfen und allenfalls kurzfristige Anpassungen / Massnahmen anzuordnen.

Fluchtwege und Löscheinrichtungen müssen stets gut sichtbar und frei zugänglich sein. Für die baulichen und technischen Maßnahmen zur Einhaltung der einschlägigen Brandschutzauflagen ist die Gebäudeeigentümerschaft verantwortlich. Im ganzen Haus gilt absolutes Rauchverbot.

 

Haftung

Der Veranstalter haftet für Schäden an den gemieteten Räumen und Flächen sowie an den Installationen und Einrichtungen, gleichgültig ob der Schaden vom Veranstalter oder von Besuchern verursacht wurde. Die CTS haftet nicht für Beschädigungen und/oder Verluste der vom Veranstalter in die gemieteten Räumlichkeiten und/oder auf die Kongress- und Freizeitanlagen gebrachten Gegenstände. Ebenso wenig haftet die CTS für Kosten, die angefallen sind oder noch anfallen, weil der Anlass wegen Elementarschäden oder höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann. Die CTS behält sich vor, vom Veranstalter in einzelnen Fällen eine Haftpflichtversicherung zu verlangen.

Die CTS und ihr Personal lehnen, soweit rechtlich zulässig, jegliche Verantwortlichkeit bei Schäden ab, die aus Unfall, Verletzung, Krankheit oder medizinischer Unverträglichkeiten resultieren. Der Veranstalter und die Besucher nutzen die vorhandene Infrastruktur auf eigenes Risiko und Verantwortung. Die CTS und ihr Personal lehnen ausserdem jegliche Haftung in Fällen von Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen von persönlichen Effekten ab.

 

Verschiedenes

Der Veranstalter hat spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung zur Festlegung der Ausstellungs- und Bestuhlungspläne, zur Bestellung der gewünschten Nebenleistungen und zur Abstimmung des zeitlichen Ablaufes mit der CTS Kontakt aufzunehmen. Besondere Bedingungen / Preislisten bilden integrierenden Bestandteil der vorliegenden AGB.

 

Zusätzliche Bestimmungen

Falls der Besteller nicht gleichzeitig der Veranstalter ist, haftet er mit dem Veranstalter solidarisch als Gesamtschuldner.

Die CTS behält sich für ihre Organe und Mitarbeitenden jederzeit das Recht des freien Zutritts zu den gemieteten Räumen und Flächen vor. Insbesondere haben die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Geschäftsleitung der CTS gegen Vorweisen ihres Personalausweises freien Zutritt zu jeder Veranstaltung.

Muss damit gerechnet werden, dass es bei einer Veranstaltung zu Sach- oder Personenschäden, Krawallen oder ähnlichen gravierenden Problemen kommt, oder kann der Inhalt einer Veranstaltung nicht mit den allgemeinen Grundwerten der CTS und der Stadt Biel vereinbart werden, behält sich die CTS vor, jederzeit vom Veranstaltungsvertrag und ohne Kostenfolge für die CTS zurückzutreten. Der Veranstalter schuldet der CTS in diesem Fall Annullationskosten gemäss Ziffert 4 der vorliegenden AGB.

Nach Beendigung des Veranstaltungsvertrags verliert der Veranstalter per sofort sämtliche Rechte zur Nutzung des Vertragsgegenstandes.

Dieses Reglement erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann jederzeit den Verhältnissen oder speziellen Anlässen angepasst werden.

 

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für alle Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Veranstaltungsvertrag und der Benutzung der betreffenden Räume und Flächen, ist der ausschliessliche Gerichtsstand am Sitz der CTS- Congrès, Tourisme et Sport SA.

Auf die Rechtsbeziehung zwischen der CTS und den Veranstaltern und/oder Besuchern der Veranstaltung ist Schweizer Recht, unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Normen sowie dem Wiener Kaufrecht, anwendbar.