Betriebsordnung CTS
Geltungsbereich
Die vorliegende Betriebsordnung gilt für das Sport- & Freizeitcenter Kongresshaus Biel, das Strandbad Biel und die Tissot Arena Biel. Diese Anlagen werden durch die CTS betrieben. Sie stellen regionale Treffpunkte dar, welche die Bedürfnisse in Bezug auf Sport (Leistungs-, Freizeit- und Seniorensport), Plausch, aktive und passive Erholung, Freizeitgestaltung, Erhaltung bzw. Wiedererlangung der Gesundheit sowie Fitnessförderung decken. Die betreffenden Anlagen dürfen grundsätzlich von jedermann benützt werden. Vorbehalten bleiben Anlageteile, die aus betrieblichen oder aus anderen Gründen anderweitig belegt sind oder nicht zur Verfügung stehen.
Die Betriebsordnung CTS dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Anlagen. Sie ist für alle Benutzer/Besucher verbindlich. Mit dem Kauf eines CTS-Abonnements oder eines Eintritts und/oder mit dem Betreten der jeweiligen Anlage werden diese Regeln automatisch anerkannt. Gleiches gilt für alle sonstigen durch die CTS erlassenen Nutzungsregeln und Anordnungen.
Die im vorliegenden Dokument enthaltenen Regeln erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können jederzeit angepasst und sofort in Kraft gesetzt werden. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist in jedem Fall Folge zu leisten.
Betriebszeiten
Die Anlagen können während den Betriebszeiten benutzt werden. Diese werden durch die CTS festgesetzt und sind jeweils beim Eingang, an der Kasse/Rezeption und auf Internet (www.ctsbiel-bienne.ch) ersichtlich. Spezielle Öffnungszeiten an Feiertagen, Schliesstagen, Anlässen sowie während der Sommerrevision etc. werden in geeigneter Weise bekanntgegeben und sind zu beachten. Ausserhalb der Öffnungszeiten ist es untersagt, die Anlagen zu betreten. Die CTS lehnt jede Haftung ab.
Im Übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der AGB.
Benutzung durch Schulen und Gruppen
Schulklassen müssen die Anlagen geschlossen und unter Führung der verantwortlichen Lehrperson betreten und verlassen. Während des Unterrichts ist das Lehrpersonal verantwortlich, dass der normale Betrieb nicht durch die Schüler gestört wird. Die Lehrperson übernimmt zudem die Aufsichtspflicht der Schüler. Bei Klassen / Gruppen mit mehr als 14 Schüler ist das Lehrpersonal verpflichtet, eine Begleitperson mitzunehmen.
Bezüglich der Benutzung des Hallenbads und des Strandbads sind die im vorliegenden Dokument enthaltenen anlagespezifischen Benutzungsregeln und die Vorgaben des Reglements «Regeln für den Besuch des Hallen- und Strandbades durch Schulklassen» zu beachten.
Mit der Benutzung der jeweiligen Anlage bestätigen die Lehrpersonen, die entsprechenden Regeln zu kennen und einzuhalten.
Haftungsausschluss
Die CTS und ihr Personal lehnen jegliche Verantwortlichkeit bei Schäden ab, die aus Unfall, Verletzung, Krankheit oder medizinischer Unverträglichkeiten resultieren. Die Besucher nutzen die vorhandene Infrastruktur auf eigenes Risiko und Verantwortung. Die CTS und ihr Personal lehnen ausserdem jegliche Haftung in Fällen von Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen von persönlichen Effekten ab. Fundgegenstände werden an der Kasse abgegeben. Der Abschluss einer Unfall- und/oder Diebstahlversicherung ist Sache der Benutzenden.
Im Übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der AGB.
Allgemeine Benutzungsregeln
Für sämtliche Anlagen gelten folgende Benutzungsregeln:
- Personen mit ansteckenden Krankheiten sowie Betrunkene bzw. unter Drogen stehende Personen haben keinen Zutritt.
- Benutzer sind zu den üblichen Regeln des Anstands und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Es ist verboten, andere Besucher oder den Betrieb zu stören oder zu belästigen.
- Jegliche Formen diskriminierenden Verhaltens, wie rassistische, fremdenfeindliche, radikale, sexistische, politische und persönlichkeits- oder ehrverletzende Gesten, Parolen oder Embleme sind untersagt.
- Die Teilnahme an streitigen Auseinandersetzungen, aggressives Verhalten, Beleidigung, Provokation und Verletzung anderer Personen ist untersagt.
- Es ist untersagt, sich selbst oder andere zu vermummen oder andere Handlungen vorzunehmen, die dazu dienen, die Identifikation zu erschweren.
- Das Mitführen jeglicher Waffen und waffenähnlicher Gegenstände ist untersagt.
- Feuer und pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper, etc.) sind verboten.
- Der Konsum von Drogen jeglicher Art ist untersagt.
- Der Konsum von alkoholischen Getränken und Zigaretten (inkl. aller Arten von E-Zigaretten, Verdampfern u.ä.) ist nur in den dafür ausdrücklich vorgesehenen Bereichen und Räumlichkeiten erlaubt.
- Die Benutzer sind gehalten, ihr Verhalten der Sicherheit und den Interessen der CTS anzupassen. Die vom Personal erteilten Instruktionen sowie sämtliche im vorliegenden Dokument aufgeführten Regeln sind einzuhalten. Aggressives Verhalten gegenüber dem Personal oder gegenüber anderen Besuchern wird nicht geduldet.
- Die Benutzung der Anlage hat mit aller Sorgfalt zu geschehen. Die Besucher haften für alle Schäden und Verunreinigungen, die sie an den Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen verursachen.
- Es ist verboten, Bauten oder Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Umfriedungen von Spielflächen, Absperrungen, Kamera-Podeste, etc. zu besteigen oder zu übersteigen ebenso wie diese zu besprayen, zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder zu zerstören.
- Notausgänge und Fluchtwege, Ein- und Ausgänge, Korridore und Treppen sind jederzeit freizuhalten und dürfen nicht verstellt werden.
- In den Anlagen ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Für Abfälle sind die Abfalleimer zu benützen.
- In sämtlichen Garderoben, Duschen und Garderobenkorridoren gilt ein Ess- und Alkoholverbot. Garderoben und andere zugewiesene Räume sind aufgeräumt zu verlassen.
- Pedicure, Maniküre, Rasieren, Peelings, Haare färben usw. sind in den gesamten Anlagen verboten.
- Das Abspielen von Musik ist untersagt.
- Tiere sind in den gesamten Anlagen verboten. Ausgenommen ist das Mitführen von Blinden- und Behindertenhunde, sofern dafür eine vorgängige Bewilligung der Betriebsleitung vorliegt.
Spezifische Benutzungsregeln für das Sport- und Freizeitcenter Kongresshaus Biel
Für das gesamte Sport- und Freizeitcenter Kongresshaus Biel
In Ergänzung zu den in Ziffer 5 aufgeführten allgemeinen Benutzungsregeln gelten für das gesamte Sport-und Freizeitcenter Kongresshaus Biel die folgenden Benutzungsregeln:
- Der Konsum von alkoholischen Getränken und das Rauchen ist in der gesamten Anlage verboten.
- In der gesamten Anlage ist es verboten, jegliche Art von Fotos oder Filmaufnahmen zu machen.
- Es dürfen keine kommerziellen Personaltrainings oder Kurse von Dritten durchgeführt oder angeboten werden, sofern diese nicht explizit von der CTS bewilligt sind.
- Beim Verlassen der Anlage muss der Garderobenschrank geleert werden. Besetzte Schränke werden jeweils am Abend nach Betriebsschluss durch das Personal geräumt. Dafür erhebt die CTS bei Abholung der Gegenstände einen Unkostenbeitrag von CHF 20.00.
- Aus Gründen der Personaloptimierung und der Sauberkeit zuliebe haben die Raumpflegenden den Auftrag, auch Zwischenreinigungen in den Garderoben und Duschen des anderen Geschlechts zu machen.
Reglement für das Hallenbad
Zutrittsberechtigung
- Neben den in Ziffer 5 erwähnten Personen sind auch Personen mit offenen Wunden oder anstosserregenden Krankheiten ausgeschlossen.
- Ausgeschlossen sind Kinder unter 12 Jahre ohne Begleitung eines Erwachsenen.
Hygiene und sauberes Wasser
- Das Betreten der Badeanlage und die Benutzung der Schwimmbecken ist nur in Badekleidung erlaubt; dies gilt auch für alle Begleitpersonen.
- Vor dem Baden ist das Duschen obligatorisch und die Nasszone darf nur barfuss oder mit Badeschuhen betreten werden.
- Es ist verboten, mit Trainerhosen, in Unterwäsche oder Ähnlichem, die nicht für den Wassersport geeignet und vorgesehen sind, ins Schwimmbecken zu gehen.
- Aus hygienischen Gründen haben auch Kleinkinder Badehosen oder spezielle Badewindeln zu tragen.
- Verunreinigungen durch körperliche Exkremente sind verboten.
- Die Garderoben dürfen nur abgetrocknet betreten werden.
- Für das Auswinden der Badekleider sind die Lavabos (in der Nasszone) zu benützen.
Sicherheitsvorschriften
- Eine lückenlose Überwachung des Badebereichs durch die Bademeister kann nicht gewährleistet werden. Die Erziehungsberechtigten sind deshalb dafür verantwortlich, dass Kinder, die nicht schwimmen können, das Bad nur in Begleitung einer volljährigen Person besuchen. Dieser Begleitperson obliegt die Aufsicht über ihre Schützlinge während des ganzen Aufenthalts in der Anlage. Kinder und Erwachsene, die nicht schwimmen können, bedürfen der dauernden Überwachung durch einen Erwachsenen, der schwimmen kann.
- Die Verwendung von Schwimmhilfen und Trainingshilfen im 25 Meter Becken sind nicht erlaubt. Ausgenommen sind Strecken- und Crawlschwimmer sowie Schulen und Kurse auf abgesperrten Bahnen.
- Nichtschwimmer dürfen sich nur im Lehrschwimmbecken aufhalten.
- Nichtschwimmer sowie Kinder unter 12 Jahren dürfen das Bad nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Nichtschwimmer sowie Kinder unter 8 Jahren dürfen nur in Begleitung von volljährigen Personen und ohne Schwimmhilfen die Rutschbahn benutzen. Das 25 Meter Becken ist danach sofort zu verlassen.
- Es darf sich max. eine Person auf dem 1-Meter-Sprungbrett aufhalten.
- Ab 17.00 Uhr ist das Bad nur noch für Schwimmer geöffnet – kein Badeplausch möglich. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen die Räumlichkeiten spätestens um 17.00 Uhr verlassen, wenn sie nicht von volljährigen Personen begleitet werden.
Schulen/Gruppen
- Es gelten die in Ziffer 3 vorstehend und im Reglement «Regeln für den Besuch des Hallen- und Strandbades durch Schulklassen» enthaltenen Vorschriften.
- Die Lehrperson ist für die Aufsicht der Schüler verantwortlich und muss mindestens im Besitz eines Brevets Basis Pool der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft sein. Die Klassen / Gruppen mit mehr als 14 Schülern, ist das Lehrpersonal verpflichtet, eine Begleitperson mitzunehmen. Die Begleitperson muss schwimmen können.
- Es gelten die Berner kantonalen Regelungen zur Aufsichtspflicht bei Schwimmunterricht.
Es ist verboten:
- auf der Rutschbahn Staus und Schlangen zu bilden oder von der Rutschbahn zu springen.
- andere Besucher ins Wasser zu stossen.
- auf den Leinen der Schwimmbahnen zu sitzen oder zu stehen.
- vom seitlichen Beckenrand zu springen.
- im Hallenbad und in den Garderoben zu rennen.
- Glaswaren in und um die Beckenbereiche zu benutzen.
Reglement für das Fitnesscenter
Einführungstraining
Eine Einführung mit Instruktion für ein persönliches Trainingsprogramm ist für Neukunden obligatorisch. Der Kunde verpflichtet sich vor Aufnahme des Trainings zu einer gesundheitlichen Risikoabklärung mittels eines CTS-Gesundheitsfragebogens. Falls der Kunde kein Einführungstraining wünscht und somit keine Risikoabklärung stattfindet, muss nach einem kurzen Gespräch mit dem Instruktor ein ausdrücklicher Haftungsausschluss ausgefüllt und unterzeichnet werden. Ziffer 4 vorstehend gilt aber auch dann, wenn der Kunde keinen solchen ausdrücklichen Haftungsausschluss unterzeichnet.
Hygiene
- Sämtliche Flächen im Fitnessraum dürfen nur in sauberen Sportschuhen betreten werden.
- Das Training ist in sauberer und frischer Sportbekleidung zu absolvieren.
- Es ist verboten, sich barfuss, in Socken, Flip-Flops oder Aussenschuhen in den Trainingsräumen aufzuhalten.
- Sporttaschen sind im Garderobenschrank zu verstauen und dürfen nicht in den Fitnessraum mitgenommen werden.
- Das Blockieren eines Gerätes mit einem Handtuch ist verboten. Die Geräte müssen zwischen den Trainings frei bleiben.
- Bei den Ausdauergeräten gibt es keine maximale Zeit für deren Benutzung.
- Es ist obligatorisch, die Sitzfläche bei den Kraftgeräten mit einem Frottiertuch beim Training abzudecken.
- Die Geräte sowie die Gewichte müssen nach Gebrauch wieder an ihren Platz gestellt und mit Desinfektionsmittel gereinigt werden.
- Nach Gebrauch der Geräte – im speziellen der Ausdauergeräte – sind Sitzflächen und Handgriffe mit Papier und Reinigungsmittel zu reinigen und in sauberem Zustand und frei von Schweissrückständen zu verlassen. Papierspender und Reinigungsmittel stehen zur Verfügung.
- Bei starkem Körpergeruch kann das Personal der CTS verlangen, dass die betreffende Person eine Dusche nimmt.
Ruhe und Ordnung
Sämtliche Störfaktoren, wie z.B. lautes Rufen, übertriebene Ausdrucksformen während dem Training, usw. sind zu unterlassen. Den Anweisungen und Korrekturen eines Instruktors ist Folge zu leisten.
Altersbeschränkung
Das Fitnesszentrum kann ab 16 Jahren besucht werden. Ausnahme: Sportler eines Vereins / Gruppe, in Begleitung des jeweiligen Trainers oder eines CTS-Instruktors (ab dem Alter von 14 Jahren).
Probetage
Neukunden können zwei kostenlose Probetage absolvieren. Die Probetage beginnen mit dem Tag des Einführungstrainings und enden einen Tag später. In den Probetagen ist der Besuch im Fitness, in den Groupfitness-Kursen, im Hallenbad und im Wellness enthalten. Pro Neukunde gibt es maximal zwei Probetage pro Jahr.
Kursannullationen
Wenn im Bereich Cycling oder Groupfitness weniger als 5 Personen anwesend sind, findet der Kurs in der Regel nicht statt und darf vom Instruktor annulliert werden. Allen Besuchern, die bereits einen Einzeleintritt eingelöst haben (auch bei 12er Abos) wird der Eintritt in Form eines selbigen Eintritts rückerstattet (keine Rückerstattung in bar).
Reglement für die Wellness
Zutrittsberechtigung
- Neben den in Ziffer 5 erwähnten Personen sind auch Personen mit offenen Wunden oder anstosserregenden Krankheiten ausgeschlossen. Bei Kreislaufbeschwerden oder im fortgeschrittenen Alter sollte zwecks Abklärung vor dem ersten Saunabesuch der Hausarzt konsultiert werden.
- Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben keinen Zutritt.
Hygiene
- Im Saunaeintritt (gilt auch für Abonnemente) ist ein Saunaleihtuch als Liegeunterlage inbegriffen. Jedes weitere Tuch ist an der Kasse zu bezahlen.
- Vor dem ersten, nach jedem weiteren Saunagang und insbesondere vor Benutzung des Kaltwasserbeckens ist der Körper gründlich zu duschen.
- Die Nasszone darf nur barfuss oder mit sauberen Badeschuhen betreten werden.
- Im Heissraum werden aus hygienischen Gründen keine Badekleider getragen.
- Ein Badetuch als Sitzunterlage ist überall obligatorisch.
- Jede Verunreinigung der Bänke (im Heissraum) durch Schweiss ist zu vermeiden.
- Schweiss ist mit einem Tuch abzutrocknen oder abzuduschen. Für das Auswinden von Schweisstüchern ist das Lavabo zu benutzen.
- Die Ruhe- und Aufenthaltsräume dürfen nur trocken betreten werden.
- Es dürfen keine Ess- und Trinkwaren sowie Zeitungen und Zeitschriften in die Saunas mitgenommen werden.
Ruhe und Ordnung
- Die Benutzung der Sauna als öffentliche Anlage verlangt gegenseitige Rücksichtnahme.
- Die Tücher sind beim Verlassen des Heissraumes mitzunehmen.
- Jedes Trocknen von Handtüchern oder Wäsche im Heissraum ist untersagt.
- Im Heissraum dürfen keine Aufgüsse gemacht werden (die Aufgüsse erfolgen alle 12 Minuten automatisch).
- Reservationen von Ruheplätzen, Liegen usw. sind untersagt.
- Es dürfen keine Glasflaschen in die Sauna mitgebracht werden.
- Telefonieren ist im gesamten Saunabereich (inkl. Garderoben) untersagt.
- Ab der Garderobe sind kamerafähige Endgeräte verboten.
- Der Alarm darf nur in Notfällen (Unfall, etc.) benutzt werden. Missbrauch wird geahndet.
- Zeitungen und Zeitschriften dürfen nicht entfernt werden. Diese sind Eigentum der CTS.
Reglement für das Strandbad Biel
Allgemein
- In Ergänzung zu den in Ziffer 5 aufgeführten allgemeinen Benutzungsregeln gelten für das Strandbad Biel die folgenden Regeln:
- Der Konsum von alkoholischen Getränken ist nur im Restaurant erlaubt. Das Rauchen ist im Freien gestattet.
- In der gesamten Anlage ist es ohne Ausnahmebewilligung verboten, jegliche Art von Fotos oder Filmaufnahmen zu machen.
- Es dürfen keine kommerziellen Personaltrainings oder Kurse von Dritten durchgeführt oder angeboten werden, sofern diese nicht explizit von der CTS bewilligt sind.
- Nacktsonnen- und –baden ist nicht erlaubt.
- Das Strandbad ist eine Fussgängerzone. Sämtliche Fortbewegungsmittel wie Velos, Trottinette, Roller, Skateboards usw. sind verboten.
- Garderobenschränke, welche nicht saisonweise vermietet werden, müssen beim Verlassen der Anlage geleert werden. Besetzte Schränke, welche nicht saisonweise vermietet werden, werden jeweils am Abend nach Betriebsschluss durch das Personal geräumt. Dafür erhebt die CTS bei Abholung der Gegenstände einen Unkostenbeitrag von CHF 20.00.
- Bei saisonweise vermieteten Garderobenschränken wird für den Garderobenschlüssel ein Depot von CHF 50.00 verlangt, welches Ende Saison, bei Rückgabe des Schlüssels wieder zurückerstattet wird. Die Garderoben müssen spätestens am letzten Tag der Saison geräumt werden. Falls die Garderoben danach nicht geräumt sind, werden sie durch das Betriebspersonal geräumt. In diesem Fall wird das Schlüsseldepot nicht zurückerstattet, sondern als Unkostenbeitrag beibehalten. Ebenfalls nicht zurückerstattet wird das Schlüsseldepot bei verloren gegangenen Garderobenschlüsseln.
Sicherheitsvorschriften
- Eine lückenlose Überwachung des Badebereichs durch die Bademeister kann nicht gewährleistet werden. Die Erziehungsberechtigten sind deshalb dafür verantwortlich, dass Kinder, die nicht schwimmen können, das Bad nur in Begleitung einer volljährigen Person besuchen. Dieser Begleitperson obliegt die Aufsicht über ihre Schützlinge während des ganzen Aufenthalts in der Anlage. Kinder und Erwachsene, die nicht schwimmen können, bedürfen der dauernden Überwachung Erwachsener.
- Die Baderegeln sind zu beachten. Wir empfehlen Ihnen, nie alleine zu schwimmen, zu Ihrer Sicherheit auf den Gebrauch von aufblasbaren Schwimmhilfen zu verzichten und Ihre Kinder nie unbeaufsichtigt in der Nähe des Wassers oder im Wasser spielen zu lassen.
- Schwimmhilfen, Luftmatratzen oder sonstige Hilfsmittel sind nur im Nichtschwimmerbereich erlaubt.
- Nichtschwimmer sowie Kinder unter 12 Jahren dürfen sich im Strandbad nur in Begleitung Erwachsener aufhalten.
- Kinder unter 16 Jahren ohne Begleitung Erwachsener haben die Anlage spätestens um 18.00 Uhr zu verlassen.
- Schulen und Gruppen
- Es gelten die in Ziffer 3 vorstehend und im Reglement «Regeln für den Besuch des Hallen- und Strandbades durch Schulklassen» enthaltenen Vorschriften.
- Die Lehrperson ist für die Aufsicht der Schüler verantwortlich und muss mindestens im Besitz eines Brevets Basis Pool der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft sein. Die Klassen / Gruppen mit mehr als 14 Schüler ist das Lehrpersonal verpflichtet, eine Begleitperson mitzunehmen. Die Begleitperson muss schwimmen können.
- Es gelten die Berner kantonalen Regelungen zur Aufsichtspflicht bei Schwimmunterricht.
Beachvolleyball
- Vorbehältlich einer anderweitigen Belegung, ist die Benutzung der Beachvolleyballanlage im Eintrittspreis inbegriffen. Ausgenommen sind vorgängige Reservationen: die Eintritte sind bei solchen Reservationen im Mietpreis nicht inbegriffen. Bei Reservationen werden die Anzahl Eintritte vom Mieter mitgeteilt und von der CTS in Rechnung gestellt.
- Es können maximal drei Felder gleichzeitig reserviert werden. Bälle sind selber mitzubringen oder gegen Gebühr zu mieten. Die Mietpreise für Reservationen und Bälle sind der offiziellen Preisliste zu entnehmen.
- Wird eine Reservation weniger als 7 Tagen vor dem vorgesehenen Datum annulliert, ist eine Annullationsgebühr in der Höhe von 100% des vertraglichen Mietpreises geschuldet.
- Schliesst das Strandbad seine Tore bei schlechter Witterung, hat der Mieter Anrecht auf ein Ersatzdatum. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, auch dann, wenn kein Ersatzdatum gefunden werden kann.
- Der Mieter informiert sich selbständig bezüglich vorzeitiger Schliessungen des Strandbadbetriebes aus Witterungsgründen.
- Kann wegen Reparaturen, Unterhaltsarbeiten, vorübergehender oder dauernder Einstellung des Strandbadbetriebes das Mietobjekt nicht oder nur teilweise benützt werden, so kann der Mieter gegenüber der Vermieterin keine Ansprüche geltend machen.
Wasserpark
- Die Benutzung der Anlagen ist im Eintrittspreis inbegriffen. Reservationen können keine getätigt werden.
- Die Öffnungszeiten des Wasserparks werden am Eingang des Strandbades kommuniziert. Sie können jederzeit angepasst werden. Die Betreiberin ist zudem befugt, den Wasserpark vorübergehend zu sperren.
- Der Wasserpark befindet sich in der überwachten Schwimmerzone. Die Wassertiefe variiert zwischen 1.5 und 2.5 Meter.
- Es werden maximal 20 Personen gleichzeitig zum Wasserpark zugelassen.
- Die Benutzungszeit ist auf 30 Minuten beschränkt.
- Kinder unter 10 Jahren dürfen den Wasserpark nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson benützen.
- Der Aufenthalt im Wasserpark ist nur für Personen mit Schwimmwesten gestattet. Diese werden zur Verfügung gestellt. Beim Verlassen des Wasserparks sind die Benutzer verpflichtet, die Schwimmweste zurückzugeben.
- Die Benutzer sind verpflichtet, alle Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, um Schadenereignisse zu vermeiden.
- Den Anweisungen des Badpersonals ist Folge zu leisten. Das Badpersonal ist insbesondere berechtigt, den Wasserpark evakuieren zu lassen oder Personen, welche durch ihr Verhalten und ihre Handlungen die Ordnung und die Sicherheit der Benutzer gefährden, unverzüglich aus dem Wasserpark wegzuweisen.
- Es ist nicht gestattet:
- den Wasserpark bei Gewitter oder Sturm zu benutzen.
- den Wasserpark ausserhalb der Öffnungszeiten zu benutzen.
- den Wasserpark unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln zu benutzen.
- Schmuckstücke zu tragen.
- unter die aufblasbaren Elemente des Wasserparks zu tauchen.
- Auf der Rutschbahn dürfen maximal 6 Personen gleichzeitig warten. Es wird solange gewartet, bis die Bahn und der Eintauchbereich frei sind. Das Rutschen ist nur vorwärts und sitzend erlaubt. Es darf nur eine Person aufs Mal rutschen. Nach dem Rutschen ist der Eintauchbereich unverzüglich zu verlassen.
- Das Trampolin darf gleichzeitig von max. 4 Personen benutzt werden.
Reglement für die Tissot Arena
Stadionordnung
Allgemein
- Der Geltungsbereich der Benutzungsregeln erstreckt sich auf das gesamte Stadiongelände der Tissot Arena, welches insbesondere das ganze umfriedete Areal wie auch den Aussenbereich (inklusive des Place Publique) umfasst.
- Die Benutzungsregeln finden ihre Grundlage und Durchsetzungskraft im Hausrecht und in privat- sowie öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Des Weiteren stützen sie sich auf die Richtlinien und Bestimmungen der National League resp. der SIHF und des IIHF und der Challenge League resp. der SFL und des SFV.
- In der Tissot Arena gilt ausser auf der Place Publique ein generelles Rauchverbot gemäss dem Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SchPG) vom 10. September 2008. Dieses hat auch Gültigkeit für alle Arten von E-Zigaretten, Verdampfern u.ä.
- Kinder unter 7 Jahren dürfen sich in der Tissot Arena nur in Begleitung Erwachsener aufhalten.
- Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den in Ziffer 5 des vorliegenden Dokuments aufgeführten Benutzungsregeln.
Zutritt zu den Stadien, Identifikationspflicht
- Zutrittsberechtigt zum Stadion Tissot Arena sind Personen, die eine gültige Eintrittskarte oder einen anderen Berechtigungsausweis besitzen.
- Mit dem Erwerb der Eintrittskarte und/oder dem Betreten der Tissot Arena akzeptiert jede Person die Betriebsordnung CTS in allen Punkten.
- Selbst wenn sie im Besitze einer gültigen Eintrittskarte sind, haben Personen, die mit einem Stadion- oder Rayonverbot belegt sind, unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen oder sich gegenüber dem Personal aggressiv oder beleidigend verhalten, keine Zutritts- und Aufenthaltsberechtigung in der Tissot Arena. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Person auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
- Jede Person unterzieht sich der Eintrittskontrolle des Kontroll- und Ordnungsdienstes. Sie ist beim Betreten der Tissot Arena verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst der Tissot Arena und/oder der Polizei ihre Eintrittskarte oder ihren Berechtigungsausweis vorzuweisen und zur Überprüfung auszuhändigen. Dies gilt beim Zutritt und während der gesamten Veranstaltung auch für das auf den Besucher eines Eishockeyspiels lautende Ausweispapier. Bei Weigerung ist der Kontroll- und Ordnungsdienst berechtigt, den Zutritt zur Tissot Arena zu verwehren, respektive die Person aus der Tissot Arena zu weisen. Ein Anspruch der zurück- oder weggewiesenen Person auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
- Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtig, Personen, mit und ohne technische Hilfsmittel, daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- und/oder Drogeneinflusses oder wegen Mitführens von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Kleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist auch berechtigt, die Kantonspolizei aufzubieten um Kontrollen im Intimbereich der Besucher durchzuführen.
Verhalten in den Stadien
- Alle Personen, die die Tissot Arena betreten, haben sich so zu verhalten, dass keine andere Person im Stadion geschädigt, gefährdet, belästigt oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert wird. Sie haben während ihrer Anwesenheit im Stadion die Anweisungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes, des Stadionsprechers und der Polizei zu befolgen.
- Alle Personen, die das Stadion betreten, müssen den ihnen zugewiesenen und den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz/ausgewiesene Tribüne einnehmen und auf dem Weg dorthin die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen.
- Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei andere Plätze als die auf ihrer Eintrittskarte vermerkten – auch in anderen Sektoren – einzunehmen.
- Das Betreten des Spielfeldes ist untersagt.
- Es dürfen keine Gegenstände (Getränke, Lebensmittel, Münzen, Feuerzeuge, Becher, Programmhefte u.ä.) auf das Spielfeld oder auf andere Ränge geworfen werden.
- Feuer, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Artikel zu entfachen, abzubrennen oder abzuschiessen ist verboten. Ebenso die Unterstützung solcher Handlungen sowie die Anstiftung und Beihilfe zu solchen Handlungen. Gleiches gilt für Vorbereitungshandlungen zum Abbrennen von pyrotechnischem Material etc..
- Es ist nicht erlaubt, auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen. Die Treppen dürfen nur benutzt werden um auf die Plätze zu gelangen. Der Aufenthalt auf den Treppen ist untersagt.
- Die Besucher haben sich gegenüber den Spielern, Schiedsrichtern, Funktionären, Kontroll- und Ordnungsdiensten und dem Personal anständig zu verhalten und die Anordnungen des Personals und des Kontroll- und Ordnungsdienstes Folge zu leisten.
- Der Aufenthalt ist nur in den Publikumsbereichen gestattet.
- Für die Notdurft sind die Toiletten zu benutzen.
- Es ist untersagt ohne vorgängige, schriftliche Bewilligung des Veranstalters Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen, Sammlungen durchzuführen oder andere werbliche oder kommerzielle Aktivitäten durchzuführen.
- Jedes Verhalten, das die Sicherheit oder den ordnungsgemässen Ablauf einer Veranstaltung beeinträchtigt, führt zur Verweisung vom Areal.
Verbotene Gegenstände / Fahnen und Spruchbänder
Folgende Gegenstände sind verboten:
- Jegliche Waffen und waffenähnliche Gegenstände.
- Pyrotechnische Artikel, Munition, Munitionsbestandteile.
- Material, das nach der Beurteilung des Kontroll- und Ordnungsdienstes zur Vermummung des Besitzers oder anderer Personen dient, dienen wird oder könnte.
- Gassprühflaschen, Pfeffersprays, ätzende oder färbende Substanzen, Druckbehälter mit gesundheitsschädigenden Gasen (ausgenommen handelsübliche Feuerzeuge).
- Gegenstände, die als Wurfgeschosse verwendet werden können.
- Alle Arten von Getränkebehältern (Dosen, Glas- und PET-Flaschen, Tetra-Packungen u.ä.)
- Zerbrechliche oder splitternde Behältnisse.
- Laserpointer, Vuvuzela, Horne mit Gasdruckbehälter und andere Gegenstände, die sich störend auf das Spiel auswirken.
- Megaphone (ausser bei Vorliegen einer Bewilligung des Veranstalters).
- Videokameras und Profi-Fotoausrüstungen (Diese müssen beim Medienverantwortlichen angemeldet werden).
- Rassistisches, fremdenfeindliches und anderes extremistisches Propagandamaterial.
- Transparente, Spruchbänder etc. mit persönlichkeits- oder ehrverletzenden Aufschriften.
- Schirme, Koffer, Sporttaschen, grosse Taschen, grosse Rucksäcke und andere sperrige Utensilien (Taschen bis zu einer Grösse von 25x25x25cm sind erlaubt).
- Konfetti und jegliche anderen streuenden Materialien.
- Zugelassen sind Fahnen mit einer hohlen Kunststoffstange (z.B. KIR Rohre) bis 150 cm Länge. Grössere Fahnen bedürfen einer vorgängigen Bewilligung des Veranstalters. Nicht zugelassen sind Fahnenstangen aus Holz und Metall.
- Grossflächige Spruch- und Propagandabänder sowie die Mitnahme grösserer Mengen Papier wie auch Werbeflyer bedürfen einer vorgängigen Bewilligung des Veranstalters.
Der Sicherheitsdienst behält sich vor, rassistisches, fremdenfeindliches, radikales, sexistisches oder politisches Propagandamaterial oder Transparente, Spruchbänder, etc. mit persönlichkeits- oder ehrverletzenden Aufschriften zu beschlagnahmen und zu vernichten. Der Sicherheitsdienst ist auch sonst nicht verpflichtet, abgenommene Gegenstände aufzubewahren. Der Sicherheitsdienst und die CTS lehnen jegliche Haftung bei Verlust, Beschädigung und Diebstahl ab.
Des Weiteren gelten die Richtlinien der National League und der Challenge League betreffend unerlaubtes Mitführen von Gegenständen beim Zutritt zu den Stadien der Clubs der National League und der Challenge League.
Stadionverbot und weitere rechtliche Massnahmen
- Personen, welche gegen die vorliegende Stadionordnung oder gegen Anweisungen des Personals verstossen oder anderweitig die Sicherheit in der Tissot Arena gefährden, können mit einem Stadionverbot belegt werden. Ein Anspruch der mit einem Stadionverbot belegten Person auf Entschädigung des Eintrittsgeldes oder für eine allfällige Saisonkarte besteht nicht.
- Die relevanten Informationen zum Sachverhalt, einschliesslich der Daten zur Person, die im Rahmen der Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die vorliegende Stadionordnung gesammelt werden, werden den zuständigen Behörden zur Einleitung einer Strafuntersuchung und den zuständigen Gremien der SFL/des SFV und/oder des SIHF/des IIHF zur Festlegung geeigneter Massnahmen, namentlich zur Verhängung eines nationalen Stadionverbots, zur Verfügung gestellt.
- Im Falle der Verhängung eines Stadionverbots wird dem oder den Fehlbaren in jedem Fall eine pauschale Umtriebsentschädigung für die Ermittlung des Sachverhalts und den administrativen Aufwand in der Höhe von CHF 300.00 in Rechnung gestellt. Weitere Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg bleiben vorbehalten.
- Bussen und/oder anderweitige Ansprüche, die infolge eines Verstosses gegen die vorliegende Stadionordnung oder wegen anderweitigen Fehlverhaltens von Besuchern vom Staat oder von Verbänden gegen den Veranstalter, die Betreiberin und/oder die Eigentümerin der Tissot Arena verhängt werden, können auf den oder die Fehlbaren abgewälzt werden.
- Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.
Bild- und Tonaufnahmen
- Jede Person, die die Tissot Arena betritt, anerkennt, dass es eine öffentliche Veranstaltung ist und erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden. Diese können direkt oder zeitversetzt für eine Übertragung, eine andere Transmission, Aufzeichnungen, Fotos oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medientechnologien kostenlos genutzt werden. Den Besuchern ist auch bewusst und sie sind damit einverstanden, dass aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Stadionordnung und Gesetzesverletzungen in der Tissot Arena Videoaufnahmen der Zuschauerbereiche gemacht werden.
- Jede Person, die die Tissot Arena betritt, anerkennt, dass sie Ton- und/oder Bildaufzeichnungen und/oder Beschreibungen des Stadions oder des Spiels sowie der Ergebnisse und/oder Statistiken des Spiels nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen darf. Auf jeden Fall ist es untersagt, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medientechnologien Ton und/oder Bildmaterial, Beschreibungen, Ergebnisse und/oder Statistiken des Spiels/der Veranstaltung ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen. Die gewerbliche Nutzung von innerhalb der TISSOT ARENA gemachten Sounds, Bildern, Fotografien, Beschreibungen etc. ohne vorgängige schriftliche Bewilligung des Veranstalters ist untersagt.
Reglement für die Benutzung der Eisflächen
Allgemein
In Ergänzung zu den in Ziffer 5 aufgeführten allgemeinen Benutzungsregeln gelten für die Benutzung der Eisflächen die folgenden Benutzungsregeln:
- Die Eisflächen dürfen nur mit Schlittschuhen betreten werden, ausgenommen sind Funktionäre und das Betriebspersonal.
- Das Betreten der Eisfläche während der Eisreinigung mit der Maschine ist verboten. Beim öffentlichen Eislauf darf die Eisfläche erst nach Freigabe durch das Eisbahnpersonal wieder betreten werden.
- Eisläufer mit Mietschlittschuhen dürfen sich ausserhalb der Eisflächen nur auf den dafür vorgesehenen Gummibahnen bewegen.
Auf der Eisfläche ist verboten:
- Papier, Abfälle, Zigarettenstummeln wegzuwerfen, usw.
- Rauchen, Essen und Trinken.
- Sitzen auf den Abschrankungen und Banden.
- Eis zu beschädigen und Schneebälle zu werfen.
- Während des öffentlichen Eislaufs sind keine Pucks, Hockeystöcke oder ähnliches auf der Eisfläche geduldet.
- Während dem freien Hockey sind harte Pucks erlaubt. Findet das Hockey gemischt mit dem öffentlichen Eislauf statt, sind nur Softpucks erlaubt. Bälle und Slapshots sind verboten.
Weiteres
- Beim Hockeyspielen wird empfohlen, Helm, Handschuhe, Ellbogen- und Schienbeinschoner zu tragen.
- Beim Schlittschuhlaufen wird empfohlen, Handschuhe zu tragen.
- Der Betrieb eigener Musikapparate durch den SCB zu Übungszwecken ist erlaubt.
Garderoben
- Bei Ligamannschaften dürfen die Garderoben maximal 1 Stunde vor Spielbeginn bezogen werden und müssen spätestens 45 Minuten nach Matchende verlassen sein.
- Bei Funteams können die Garderoben höchstens 45 Minuten im Voraus bezogen werden und sie müssen spätestens 45 min nach Spielende verlassen werden.
- Wenn eine Mannschaft die Garderobe länger als 45 Minuten nach Spiel- oder Trainingsende benutzt, ist die CTS berechtigt, zusätzlich CHF 30.00 zu berechnen.
Mietschränke
- Die CTS vermietet im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Schränke an Eishockeyspieler. Das Mietverhältnis dauert jeweils eine Saison, d.h. von August bis April, und verlängert sich stillschweigend um eine weitere Saison, wenn der Vertrag nicht bis am 30. April schriftlich gekündet wird.
- Die CTS lehnt jegliche Haftung in Bezug auf die Mietschränke ab.
Reglement für die Fussballanlagen
In Ergänzung zu den in Ziffer 5 aufgeführten allgemeinen Benutzungsregeln gelten für die Benutzung der Fussballanlagen die folgenden Benutzungsregeln:
- Bei schlechtem Wetter findet das Aufwärmen auf dem synthetischen Rasen statt.
- Während des Aufwärmens müssen die Torhüter mobile Tore benutzen, welche ausserhalb der 5m aufgestellt werden, um den Rasen vor den Toren zu schonen.
- Die Clubs sind für die Reinigung ihrer Garderobe selber verantwortlich.
- Die CTS behält sich vor, Kontrollen entweder selber durchzuführen oder durch die Stadt ausführen zu lassen.
- Ist der Zustand der Garderobe nicht haltbar, wird eine Reinigung auf Kosten des Clubs durchgeführt.
- Im Falle des Verlusts eines Schlüssels werden dem Club CHF 100.00 verrechnet
Auf der Rasenfläche ist es verboten: - Papier, Abfällen, Zigarettenstummeln wegzuwerfen, usw.
- Rauchen, Essen und Trinken.
- Sitzen auf den Abschrankungen und Banden.
- Beschädigung des Rasens.
Schlussbestimmungen
Inkraftsetzung
Diese Betriebsordnung CTS tritt per 1. April 2023 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden die für die betreffenden Anlagen bisher geltenden Betriebsordnungen aufgehoben.
Die CTS ist berechtigt, die Betriebsordnung CTS und die weiteren Nutzungsregeln jederzeit anzupassen und sofort in Kraft zu setzen. Bitte beachten Sie die Informationstafeln und besuchen Sie die Internetseite www.ctsbiel-bienne.ch. Beschwerden und Verbesserungsvorschläge sind schriftlich und begründet an die CTS zu richten.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit der Benutzung der Anlagen und/oder der vorliegenden Betriebsordnung CTS entstehen, ist der ausschliessliche Gerichtsstand am Sitz der CTS- Congrès, Tourisme et Sport SA.
Auf die Rechtsbeziehung zwischen der CTS und den Benutzern/Besuchern der Anlage ist Schweizer Recht, unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Normen sowie dem Wiener Kaufrecht, anwendbar.